BI-Norden: Norder Bürgerinitiative gegen Massentierhaltung e.V.

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »BI-Norden« mit dem Zusatz »e. V.« nach Eintragung, die beim zuständigen Gericht zu beantragen ist, und hat seinen Sitz in Norden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 ff. AO).
  3. Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Bevölkerung vor negativen (z.B. gesundheitsschädlichen) Auswirkungen der Intensivtierhaltung sowie die Erhaltung und Förderung des Landschafts-, Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Vereinszweck ist ferner die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes sowie die Förderung und Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Durchführung von Informationsveranstaltungen zu den unter § 2.3 angeführten Vereinszwecken.
    • Rechtlich zulässige Beiträge zur Verhinderung geplanter Anlagen zur agrarindustriellen Tierproduktion insbesondere im Landkreis Aurich.
    • Darstellung der Vereinszwecke in der Öffentlichkeit
    • Entwicklung von Alternativen zur agrarindustriellen Tierproduktion zwecks Unterstützung der bäuerlichen Landwirtschaft.
    • Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen gleicher Zielstellungen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die mindestens einmal pro Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per eMail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an PROVIEH, Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Norden, den 28.04.2011

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